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Bibliothek

Bibliothek des Seminars für Sprachen und Kulturen des Vorderen Orients
Abteilung Islamwissenschaft/Iranistik
Sandgasse 7
69117 Heidelberg
Tel.: 06221 54-2879

Öffnungszeiten

Öffungszeiten in der Vorlesungsfreien Zeit: (Unter Vorbehalt)

Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag
8. – 12. Februar 11.00 - 17.00 Uhr 09.00 - 13.00 Uhr 09.00 - 17.00 Uhr 12.00 - 17.00 Uhr 12.00 - 17.00 Uhr
15. – 19. Februar 14.00 - 17.00 Uhr 09.00 - 16.00 Uhr 09.00 - 17.00 Uhr 13.00 - 17.00 Uhr 11.00 - 13.00 Uhr
22. – 26. Februar 14.00 - 17.00 Uhr 09.00 - 16.00 Uhr 09.00 - 17.00 Uhr 09.00 - 17.00 Uhr 09.00 - 17.00 Uhr
1. – 5. März 10.00 - 17.00 Uhr 09.00 - 16.00 Uhr 09.00 - 17.00 Uhr 12.00 - 17.00 Uhr geschlossen
8. – 26. März 10.00 - 17.00 Uhr 09.00 - 16.00 Uhr 09.00 - 17.00 Uhr 12.00 - 17.00 Uhr geschlossen
29.3 – 9.4 11.00 - 17.00 Uhr 09.00 - 16.00 Uhr 09.00 - 17.00 Uhr 12.00 - 17.00 Uhr geschlossen
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BENUTZUNGSORDNUNG

DER BIBLIOTHEK DES SEMINARS FÜR SPRACHEN UND KULTUREN DES VORDEREN ORIENTS, ABTEILUNG ISLAMWISSENSCHAFT/IRANISTIK

(gültig ab dem 15.06.2009)

§ 1 BENUTZERBERECHTIGUNG

  1. Nutzungsberechtigt sind die Mitarbeiter des Seminars, die Inhaber einer gültigen Seminarkarte sowie Gäste.
  2. Die Benutzungsberechtigung erwerben alle Bibliotheksbenutzer durch die Anmeldung beim Bibliothekspersonal; die Anmeldung erfolgt, indem die Seminarkarte hinterlegt wird.
  3. Die Seminarkarte wird für die Studierenden des Seminars sowie für Gäste, die die Bibliothek für einen längeren Zeitraum zu nutzen beabsichtigen, jedes Semester neu durch die Bibliotheksaufsicht ausgestellt.
  4. Mit dem Betreten eines der Bibliotheksräume akzeptiert der Benutzer diese Benutzungsordnung.

§ 2 BENUTZUNG

  1. Die Bibliothek ist eine Präsenzbibliothek, deren Bestände in den Bibliotheksräumen frei zugänglich sind. Eine Benutzung des Bestandes außerhalb der Bibliotheksräume kann nur für folgende Zwecke gestattet werden:
    1. Zur Anfertigung von Kopien.
    2. Zur Verwendung im Unterricht.
    3. Zur Ausleihe durch ein Mitglied des Lehrkörpers. Diese Ausleihe unterliegt keinen Beschränkungen.
    4. Zur studentischen Ausleihe über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet ist (i. d. R. das Wochenende).
    5. Zur studentischen Ausleihe über einen längeren Zeitraum, die der schriftlichen Genehmigung eines Mitglieds des Lehrkörpers bedarf. Die Ausleihfrist ist gleichzeitig schriftlich festzusetzen und kann durch ein Mitglied des Lehrkörpers später wiederum schriftlich verlängert werden.
    1. Von der Ausleihe nach den Fällen (1) c.), d.) und e.) ausgeschlossen sind alle Bestandteile des Allgemeinen Handapparates sowie Wörterbücher und andere Nachschlagewerke. Grundsätzlich behält sich die Bibliotheksleitung das Recht auf eine Ausleihsperre vor.
  2. In den Fällen (1) a.) und b.) ist die Ausleihe in der Kopierliste einzutragen und vom Benutzer durch Unterschrift zu bestätigen. Ein amtlicher Lichtbildausweis des Benutzers (z. B. Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Behindertenausweis) verbleibt als Pfand bei der Bibliotheksaufsicht. Nach der Verwendung ist das entliehene Material unverzüglich und in jedem Fall noch am selben Tag in die Bibliothek zurückzubringen.
  3. In den Fällen (1) c.), d.) und e.) ist für jeden Titel eine Ausleihkarte auszufüllen und in der Ausleihkartei einzuordnen. Das entliehene Material ist spätestens am Tag des Ablaufs der Leihfrist in der Bibliothek zurückzugeben.
    1. Bei einer Überschreitung der Leihfrist werden Gebühren erhoben:
      1. In den Fällen (1) a.), b.) und d.) nach § 1 (2) der Gebührenordnung im Anhang. Eine Mahnung erfolgt nicht.
      2. Im Falle (1) e.) nach § 1 (1) der Gebührenordnung im Anhang. Mahnungen werden ausschließlich elektronisch per E-Mail zugestellt und gelten einen Tag nach der Absendung als zugegangen. Es wird analog zur Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek verfahren.
    2. Bereits gemahnte Ausleihen können in der Bibliothek nur unter Vorlage der Zahlungsquittung der Mahngebühren zurückgegeben werden. Die Zahlungsquittung wird beim Begleichen der Mahngebühren im Sekretariat ausgestellt.
  4. Kopien von Büchern, Zeitschriften etc. müssen mit dem Institutskopierer durchgeführt werden. Bei Kopien größeren Umfangs kann das Bibliothekspersonal eine Ausnahme gestatten. Von der Kopie ausgeschlossen sind Bücher, für die ein Kopierverbot besteht.
  5. Wenn Bücher aus den Regalen entfernt werden, sind die verbleibenden Bücher so zu ordnen, daß keine Beschädigung (durch Schrägstehen usw.) auftreten kann.
  6. Nach dem Gebrauch dürfen Bücher nicht selbständig in die Regale eingeordnet werden, sondern müssen vom Nutzer im Rückgabekorb abgelegt werden. Zeitschriften, Nachschlagewerke und Bücher aus den Handapparaten müssen vom Nutzer eigenständig eingeordnet werden.
  7. Persönliche Handapparate dürfen an den Arbeitsplätzen bis zum Umfang von 10 Büchern selbständig durch den Benutzer eingerichtet werden. Jeder Handapparat ist mit einer Notiz zu versehen, die den Namen des Benutzers sowie alle Signaturen des Handapparates enthält. Die persönlichen Handapparate werden jeden Freitag durch die Bibliotheksaufsicht aufgelöst. Eventuelle Einlegezettel werden dabei aus den Büchern entfernt und an die Signaturenliste geheftet. Wenn es zur Aufrechterhaltung der Ordnung an den Arbeitsplätzen geboten erscheint, kann die Bibliotheksaufsicht persönliche Handapparate auch zu jeder anderen Zeit umlagern oder auflösen. Bücher aus Seminar-Handapparaten oder aus dem Allgemeinen Handapparat dürfen nicht in persönliche Handapparate einbezogen werden.
  8. Die Funktion des Fachschaftsrechners ist primär studentische Recherche. Dauerbelegungen sind untersagt.

§ 3 RECHTEN UND PFLICHTEN DES NUTZERS

  1. Der Nutzer der Bibliothek ist verpflichtet, die Bibliotheksbestände sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung, Beschmutzung usw. zu schützen. Unterstreichungen, Randbemerkungen usw. sind nicht erlaubt.
  2. Mängel am Bestand, die sich während der Benutzung herausstellen, sind unverzüglich dem Bibliothekspersonal zu melden.
  3. Für Taschen und sonstige Gepäckstücke sowie Mäntel und sonstige Bekleidungsstücke sind die dafür vorgesehenen Schließfächer zu nutzen. Die Benutzung der Schließfächer ist nur zu den Öffnungszeiten der Bibliothek gestattet. Bei der Bibliotheksaufsicht ist ein amtlicher Lichtbildausweis als Schlüsselpfand zu hinterlegen. Das Bibliothekspersonal haftet nicht für das Abhandenkommen von hinterlegten Gegenständen.
  4. Es ist alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Ablauf des Bibliotheksbetriebs stört. Insbesondere ist nicht gestattet: Rauchen, Essen, Trinken, Hören von Musik, Zubereiten von Speisen, Benutzen von Mobiltelefonen usw.

§ 4 SCHADENSERSATZ

  1. Bei Beschädigung oder Beschmutzung von Bibliotheksbeständen und sonstigem Bibliothekseigentum ist der verursachende Nutzer zu Schadensersatz verpflichtet.

§ 5 WEISUNGSRECHT

  1. Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, dem Nutzer Weisungen zu erteilen.

§ 6 HAFTUNGSAUSSCHLUSS

  1. Für in den Bibliotheksräumen oder in anderen Räumen des Instituts, einschließlich des Flurs und der dort befindlichen Schließfächer, abgelegte Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

Anhang

GEBÜHRENORDNUNG DER BIBLIOTHEK DES SEMINARS FÜR SPRACHEN UND KULTUREN DES VORDEREN ORIENTS, ABTEILUNG ISLAMWISSENSCHAFT/IRANISTIK

(in Übereinstimmung mit der Satzung über die Erhebung von Bibliotheksgebühren an der Universität Heidelberg (Bibliotheksgebührenordnung - BibGebO) vom 01.01.2007)

§ 1 SÄUMNISGEBÜHREN

  1. Wird die Leihfrist für ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationsträger (Bibliotheksgut) überschritten, wird je Medieneinheit nachfolgende Säumnisgebühr erhoben:
    • bei Überschreitung der Leihfrist um 3-12 Öffnungstage: € 1,50 (Säumnisstufe 1),
    • bei Überschreitung der Leihfrist um 13-22 Öffnungstage weitere € 3,00 pro ausgeliehener Medieneinheit (Säumnisstufe 2),
    • bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als 22 Öffnungstage weitere € 6,50 pro ausgeliehener Medieneinheit (Säumnisstufe 3).
  2. Ausgeliehene Medieneinheit ist jedes als solches ausgeliehene Stück. Werden durch die Überschreitung der Leihfrist um mehr als 22 Öffnungstage Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang € 20,00 erhoben.

  3. Wird Bibliotheksgut nur kurzfristig (z. B. Wochenendausleihe) oder über einen Zeitraum, in dem die Bibliothek nicht geöffnet ist, ausgeliehen, wird bei nicht fristgerechter Rückgabe eine Gebühr von € 3,00 für jeden angefangenen Öffnungstag je ausgeliehener Medieneinheit erhoben.

§ 2 SCHADENSERSATZ

  1. Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil der Benutzer es verloren, beschädigt oder nach Erreichen der höchsten Säumnisstufe nicht zurückgegeben hat, so hat der Benutzer Schadensersatz zu leisten, d. h. insbesondere die Kosten für die Ersatzbeschaffung, die Reparatur, die Reproduktion oder einen angemessenen Wertersatz zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu € 20,00 je Medieneinheit erhoben werden.
  2. Bei Auffindung des Mediums durch den Benutzer nach erfolgter Ersatzbeschaffung, Reproduktion oder geleistetem Wertersatz ist die Bibliothek nicht zur Rücknahme verpflichtet.

§ 3 FÄLLIGKEIT

Die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren und zu erstattenden Auslagen werden mit ihrer Bekanntgabe fällig. Die Bekanntgabe kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erfolgen.

§ 4 AUSFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

  1. Die Bezahlung der Gebühren und Ansprüche aus dieser Satzung erfolgt ausschließlich im Sekretariat.
Verantwortlich: Webmaster
Letzte Änderung: 09.02.2010